Stimmrecht-Offenlegung (voting right information)

In Deutschland müssen natürliche und juristische Personen (nach § 21 WpHG) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der börsennotierten Gesellschaft ihre Stimmrechte mitteilen, sofern sie einen der Schwellenwerte von bereits 3 (nach dem Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetz aus dem Jahr 2007: ein unbemerktes Anschleichen an Emittenten soll so erschwert werden), 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent erreichen, überschreiten oder unterschreiten. Die bezügliche Gesellschaft ihrerseits ist gesetzlich (§ 25 WpHG) verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. Siehe Acting in concert, Ad-hoc-Mitteilung, Anteileignerkontrolle, Publizität, situationsbezogene, Stimmrechts- Datenbank, Stimmrecht-Kriterium, Transparenz-Richtlinie, Verbindung, enge. Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 166 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 198 ff., Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 145 (neue Vorschriften nach dem Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetz, TUG; Stimmrechts-Datenbank der BaFin mit Abb. der Suchmaske und Erläuterungen), S. 178 ff. (neue Methode der Stimmrechts-Zurechnung) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Rubrik "Stimmrechte".

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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