Schadensersatzpflicht (claim compensation)

Wer durch grob fahrlässig oder schuldhaft unvollständig oder unrichtig abgegebene Ad-hoc-Mitteilungen eine Einbusse erleidet, kann in Deutschland von den handelnden Unternehmensvertretern Schadensersatz fordern. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber Anlegern besteht nach § 37b und § 37c auch dann, wenn kursbeeinflussende Informationen seitens der Gesellschaft bei der Begebung von Wertpapieren gar nicht, zu spät oder unrichtig dargeboten werden. Kunden, die ihre Bank nicht förmlich (durch Unterschrift unter ein entsprechendes Schriftstück) über die mit Optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt hat, können in Deutschland nach § 37d WpHG bei einem Verlustgeschäft auf Rückabwicklung bestehen.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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