Scalping (so auch im Deutschen)

Empfehlungen von (unredlichen) Finanzjournalisten in Presse, Rundfunk oder Fernsehen, um den Kurs eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen mit dem Ziel, für die Auftraggeber Vorteile zu erreichen. Die Aufsichtsbehörden betrachten dies als verbotene Insider-Transaktion. Im besonderen der Erwerb von Wertpapieren durch einen bestimmten Käufer, der anschliessend eine öffentliche Kaufempfehlung ausspricht. Steigt der Kurs dann infolge der Empfehlung, so kann der Erwerber die Wertpapiere mit Gewinn wieder verkaufen. Die Geschäfte eines Scalpers. Siehe Aktienanalyse, Analyst, Finanzgeier, Frontrunning, Iceberg Orders, Insider- Transaktion, Kursmanipulation, Nominee, Scheintransaktionen, Wertpapieranalyse. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 191 (strafrechtliche Seite), Jahresbericht 2006 der Ba- Fin, S. 173 f. (einzelne Fälle) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin (Rubrik "Laufende Marktaufsicht").

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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