Konten-Offenlegung (discovery of accounts)

In Deutschland ist seit dem 1. April 2003 jedes Kreditinstitut gemäss § 24c KWG verpflichtet, eine auf dem neuesten Stand gehaltene Datei mit allen im Inland geführten Konten und Depots (enthaltend Namen, Geburtsdatum des Inhabers und allfälliger Verfügungsberechtigter) bereitzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen daraus entsprechende Auskünfte zu geben. -Auch Behörden dürfen Kontendaten abfragen; ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2007 bestätigte die Verfassungsmässigkeit der Abrufe durch Behörden. -Informationen über Konten deutscher Staatsbürger im Ausland werden unter Umständen durch den deutschen Geheimdienst (Bundesnachrichtendienst; Federal Intelligence Service) beschafft, wie im Februar 2007 in Bezug auf das Fürstentum Lichtenstein geschehen. Siehe Address Spoofing, Authentifizierungsgebot, Bankgeheimnis, Bargeldkontrolle, Fluchtgeld, Geldwäsche, Hawala, Identitätsprüfungspflicht, Kontensperre, Konto, falsches, Kundendaten- Informationspflicht, Nominee, Strohmann, Vermögensstatus, Winkelmakler, Zahlungsverkehrsverordnung. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 71 f., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 81, S. 87 (zu § 24c KWG), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 186 (Anzahl und Auftraggeber von Kontenabrufen), S. 187 (seit 1. April 2005 auch Offenlegung für Zwecke der Finanzbehörden) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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