Going-Concern-Grundsatz (going concern principle)

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in einem Unternehmen ist davon auszugehen, dass dieses für unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Lediglich dann, wenn die Firma durch Beschluss ihrer entscheidungsberechtigten Organe zu einem genau bestimmten Termin aufgelöst werden soll, dürfen Liquidationswerte angesetzt werden. Der Grundsatz gilt in dieser Form sowohl nach IFRS als auch US-GAAP. Bei der Berechnung des Risikos im Bankbetrieb die Annahme, dass die Bank ihre sämtlichen Plangewinne in einem Risikohorizont verliert. Der ökonomische Kapitalbedarf wird hier also zu einem gering bemessenen Konfidenzniveau ermittelt. Siehe Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2007, S. 62 (Going-Concern-Ansatz im Rahmen des Risikodeckungspotentials).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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