Gerhabschaftsgeld (ward capital)

Im Eigentum (Erbe) eines Mündels befindliches Kapital, das entweder vom Gerhab (= Vormund) oder von der Obervormundschaft (Gutsherr bei Hörigen; Kämmerer der Gemeinde) gegen Zins mündelsicher (gilt-edged, absolutely safe) verliehen und der Ertrag dem Vermögen des Mündels zugeschlagen wurde. Siehe Gerhabgeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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