Finanzholding (financial holding)

In der deutschen Rechtssprache nach § 1, Abs. 3a KWG Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen (subsidaries) ausschliesslich oder hauptsächlich Finanzdienstleistungsinstitute sind, und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut (nämlich ein Kreditinstitut, das Depositen oder andere rückzahlbare Beträge des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt) oder eine Wertpapierhandelsfirma zum Tochterunternehmen haben. Eine Finanzholding unterliegt in Deutschland besonderer Aufsicht. § 2d KWG schreibt vor, dass Personen, welche die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben müssen. -Allgemein ist eine Holding eine Gesellschaft, die selbst keine Güter produziert, sondern nur Beteiligungen an anderen Unternehmen in sich aufnimmt (bei sich zusammenhält = holds), sie erweitert oder mit neuem Kapital ausstattet. Siehe Beherrschung, Beteiligung, qualifizierte, Beteiligungsgesellschaft, Complex Groups, Europa-AG, Finanzkonglomerat, Holding, Kontrolle. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2005, S. 39 ff (dort auch wichtige Definitionen).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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