Havariegeld, im deutschen HGB: Havereigeld (average disbursement)

Kosten, welche durch einen Schiffsunfall bzw. einen Seeschaden der Reederei bzw. der Versicherung entstehen; siehe § 779 HGB. Manchmal wird unter Havarie auch ein unfallbedingter Schaden an einem befrachteten Landfahrzeug (Bahngüterwagen, Camion) oder Warentransportflugzeug verstanden, und der Begriff Havariegeld entsprechend weiter gefasst. Ab etwa 1980 setzte sich die Bezeichnung Havarie wird auch für einen Störfall im Reaktorbereich von Kernkraftwerken durch. Siehe York-Antwerp Rules.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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