Hauptverwaltungs-Vorschrift (administrative centre regulation)

Eine Bank, die in einem Mitgliedsland der EU die Erlaubnis zur Geschäftstätigkeit von der zuständigen Aufsichtsbehörde hat, muss am angegebenen Sitz auch ihre Hauptverwaltung haben. Rechtsquelle ist Artikel 11, Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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