Völkerrechtler Kreß nennt IGH-Gutachten zu Israel Paukenschlag

23.07.24 19:35 Uhr, dts-nachrichtenagentur.de

Der Völkerrechtler Claus Kreß bewertet das jüngste Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag zum israelischen Besatzungsregime in den Palästinensergebieten als einen "Paukenschlag" des internationalen Rechts und Ausweis für ein "verstörendes Gesamtbild israelischer Völkerrechtsferne".

Internationaler Gerichtshof (IGH) (Archiv)
Internationaler Gerichtshof (IGH) (Archiv)
über dts Nachrichtenagentur

Dies schreibt Kreß in einem Gastbeitrag für den "Kölner Stadt-Anzeiger" (Mittwochausgabe).

Der IGH hatte am Freitag die militärische Präsenz Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten (Ost-Jerusalem, Westjordanland und Gaza-Streifen) für völkerrechtswidrig erklärt und verlangt, Israel müsse diese so schnell wie möglich beenden.

Das Gericht war auf Ersuchen der UN-Generalversammlung tätig geworden.

Insgesamt empfehle das höchste Weltgericht der internationalen Politik eine Akzentverschiebung von der "Suche nach einer politischen Lösung im Rahmen des Rechts zu einem verstärkten Einsatz der Politik für die Durchsetzung des Rechts", schreibt Kreß, der selbst Ad-hoc-Richter am IGH ist.

Ob die so verstandene Losung von "Frieden durch Recht" aufgehen werde, müsse - "ungeachtet der beinahe reflexhaften Zurückweisung des Gutachtens durch Israels Regierung - die Zukunft erweisen", so Kreß. Die Erklärung des IGH zur Völkerrechtswidrigkeit des Besatzungsregimes impliziere, dass die militärische Präsenz Israels in Ost-Jerusalem, dem Westjordanland und im Gaza-Streifen "gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstößt und jedenfalls heute nicht mehr unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht Israels gerechtfertigt werden kann", so Kreß weiter.

Hierfür vermisst der Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht der Universität zu Köln allerdings eine "eindrucksvolle Begründung" des Gerichtshofs und verweist zudem auf einen Widerspruch von vier der 15 Richter zu diesem "überaus heiklen Punkt".

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