Urteil: Schleswig-Holsteins Haushalt 2024 verfassungswidrig

15.04.25 13:32 Uhr, dts-nachrichtenagentur.de

Die Ermächtigung zur Aufnahme von Notkrediten in Schleswig-Holsteins Haushaltsgesetz 2024 ist verfassungswidrig gewesen.

Finanzministerium von Schleswig-Holstein in Kiel (Archiv)
Finanzministerium von Schleswig-Holstein in Kiel (Archiv)
über dts Nachrichtenagentur

Das entschied das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Demnach stellten der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Corona-Pandemie und die Ostseesturmflut im Oktober 2023 zwar eine außergewöhnliche Notsituation bzw. eine Naturkatastrophe dar, die sich der Kontrolle des Landes Schleswig-Holstein entzogen haben.

Der Gesetzgeber habe jedoch nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass diese Notlagen im Haushaltsjahr 2024 die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt hätten.

Ihm stehe hierbei zwar ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, so das Gericht. Er müsse jedoch seine Erhebungen und Prognosen bezüglich einer Erhöhung der Ausgaben oder einer Verminderung der Einnahmen im Notlagenbeschluss oder in den im Gesetzgebungsverfahren zum Haushalt erstellten Unterlagen dokumentieren und begründen.

Die prognostizierte finanzielle Belastung des Landeshaushalts müsse mindestens näherungsweise bestimmt werden. Je länger eine zugrundeliegende Notlage zurückliege, umso genauer habe der Gesetzgeber seine Einschätzungen zu begründen.

Darüber hinaus habe er darzulegen, dass und warum der festgestellte außerordentliche Finanzbedarf gemessen am Gesamthaushalt erheblich sei.

Aus dem Notlagenbeschluss und den im Verfahren zur Haushaltsaufstellung erstellten Dokumenten ergab sich laut Verfassungsgericht kein Gesamtbild einer erheblichen finanziellen Beeinträchtigung.

Insbesondere habe der Gesetzgeber - mit Ausnahme der durch die Ostseesturmflut entstandenen Schäden - keine Größenordnung der finanziellen Belastung genannt. Der vom Landtag beschlossene Tilgungsplan habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, da aus ihm nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, innerhalb welchen Zeitraums die Notkredite für das Haushaltsjahr 2024 getilgt werden sollten, so die Richter (Az. LVerfG 1/24).

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