Übergangsregel für Musiklehrer bei Scheinselbstständigkeit geplant

heute 07:43 Uhr, dts-nachrichtenagentur.de

Die Bundesregierung will noch vor der Wahl eine Mehrheit für ein neues Gesetzesprojekt finden.

Geigen (Archiv)
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über dts Nachrichtenagentur

Wie der "Tagesspiegel" berichtet, geht um eine Übergangsregelung, um im Konflikt um Scheinselbstständigkeit Rechtssicherheit für Musikschulen und deren Lehrkräfte sowie vergleichbare Konstellationen in anderen Branchen zu schaffen.

Das Problem ist die Rechtsstellung derjenigen, die unterrichten: Viele von ihnen hatten immer auf Honorarbasis und selbstständig gearbeitet.

Doch im Jahr 2022 fällte das Bundessozialgericht das sogenannte Herrenberg-Urteil und stellte klar: Es handelt sich um eine abhängige Beschäftigung, wenn die Lehrkräfte in organisatorische und administrative Abläufe eingebunden sind. Damit drohten Hunderttausende Menschen plötzlich in eine illegale Scheinselbstständigkeit zu geraten.

Außer den Musikschulen betrifft das Problem zum Beispiel auch Volkshochschulen, Universitäten und private Bildungseinrichtungen.

Nun hat das Arbeitsministerium eine Übergangsregelung erarbeitet, über welche die Zeitung berichtet.

Kernpunkt ist eine Frist bis zum Jahresende 2026. Bis dahin soll die Beschäftigung als selbstständig gelten können, auch wenn die Prüfung sachlich das Gegenteil ergibt. "Ein gut funktionierender Bildungsbereich ist von herausragender gesamtgesellschaftlicher Bedeutung", heißt es in dem Entwurf zur Begründung.

Bildungseinrichtungen sähen sich infolge des Urteils zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und seien dadurch in ihrer Existenz gefährdet.

Es sei "ausnahmsweise gerechtfertigt, (...) für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen". Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte bräuchten ausreichend Zeit, um Organisations- und Geschäftsmodelle umzustellen.

Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien die Übergangsfrist in Anspruch nehmen wollen.

Damit die Regelung in Kraft treten kann, braucht es eine Einigung mit mindestens Teilen der Opposition.

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